Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

3.  Einführung der Lernmittel an den Schulen

3.1  Zuständigkeit zur Auswahl der einzuführenden Lernmittel

Über die Einführung zugelassener oder nach Abs. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat (Art. 51 Abs. 3 BayEUG).

3.2  Auswahlgrundsätze

3.2.1 

1Die Schulen haben bei der Einführung von Lernmitteln, insbesondere bei der Neuauswahl, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten. 2Außer im Fall des Fehlbedarfs, insbesondere wegen des Verbrauchs der bisher verwendeten gedruckten Lernmittel, dürfen neue Lernmittel in der Regel nicht ausgewählt werden, es sei denn, zwingende pädagogische Gründe erfordern den Wechsel. 3Der Wunsch nach einem Wechsel der Lehrmethode allein kann grundsätzlich nicht als zwingender pädagogischer Grund für die Auswahl neuer Lernmittel angesehen werden. 4Im Fall eines Fehlbedarfs ist daher in der Regel die Ersatzbeschaffung weniger fehlender Lernmittel der Beschaffung eines neuen Klassensatzes eines neuen Lernmittels vorzuziehen.

3.2.2 

1Innerhalb einer Klasse oder einer sonstigen zusammengehörigen nach den gleichen Lehrplänen unterrichteten Gruppe ist jeweils die gleiche Ausgabe eines Lernmittels zu verwenden. 2Jede Schülerin bzw. jeder Schüler erhält für denselben Lehrstoff nur ein einziges Schulbuch. 3Für denselben Lehrstoff dürfen mehrere Lernmittel verwendet werden, wenn es aus pädagogischen Gründen notwendig ist, neben dem eigentlichen Schulbuch ein ergänzendes oder begleitendes Lernmittel einzusetzen (z.B. Schulbuch und Grammatik). 4Die Einführung eines Arbeitshefts ist nur zulässig, wenn es im Unterricht inhaltlich nicht teilweise, sondern in vollem Umfang benützt werden soll.

3.2.3 

In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die gleichen Lehrplänen folgen, müssen von den zugelassenen Lernmitteln die inhaltsgleiche Ausgaben verwendet werden, es sei denn, ein neues Lernmittel soll an der Schule eingeführt werden und der Restbestand an vorhandenen Lernmitteln reicht nur noch zur Ausstattung einer Klasse oder sonst zusammengehörigen Gruppe aus.

3.3  Beschaffung übriger Lernmittel

1Nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG kann die Schule in Abstimmung mit dem Elternbeirat, bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat, die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel für den Unterricht anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen. 2Eine solche Anordnung darf nur getroffen werden, wenn dies für die Erreichung des Unterrichtsziels geboten ist und der voraussichtliche Gebrauch im Unterricht die Beschaffung der betreffenden Lernmittel rechtfertigt. 3Dabei sind die Fülle des Lehrstoffs und die Arbeitsbewältigung durch die Klasse oder durch die sonstige zusammengehörige nach den gleichen Lehrplänen unterrichtete Gruppe (Häufigkeit der Verwendung) zu berücksichtigen. 4Bei Auswahl und Festlegung der Anzahl der zu beschaffenden Lernmittel ist darauf zu achten, dass die entstehenden Auslagen allen Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten zumutbar sind. 5Die Anordnung gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG berührt jedoch nicht die aus Art. 76 BayEUG resultierende Pflicht der Erziehungsberechtigten, die erforderliche Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit den übrigen Lernmitteln sicherzustellen.