Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1999

8. Zusammenarbeit mit anderen Behörden

8.1 

Zoll- und Finanzbehörden

8.1.1 

Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für
Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchsteuern, z.B. Gold- oder Alkoholschmuggel
Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG), z.B. Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), z.B. illegaler Technologietransfer, oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) mit Auslandsbezug
Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, z.B. Rauschgift- oder Waffenschmuggel, Warenzeichenfälschungen
feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. §§ 403, 116 AO, § 42 AWG). Dies kann entweder über das Zollkriminalinstitut - Zentrales Zollfahndungsamt - oder das örtliche Zollfahndungsamt erfolgen.
Gewinnt der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen Organisierter Kriminalität hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Handelt es sich bei den Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes um Ermittlungen wegen einer Zoll- oder Verbrauchsteuerstraftat, so ist das Steuergeheimnis zu beachten. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob das Steuergeheimnis durchbrochen werden kann.

8.1.2 

Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. §§ 403, 116 AO).
Gewinnt der Steuerfahndungsdienst im Rahmen seiner steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von Organisierter Kriminalität hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn das Steuergeheimnis dem nicht entgegensteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

8.2 

Andere Behörden
Die Organisierte Kriminalität kann mit strafrechtlichen Mitteln allein nicht mit Erfolg bekämpft werden. Die von ihr ausgehenden Gefahren sind auch bei den Entscheidungen der Ordnungsbehörden (vgl. Nr. 1.3) und sonstiger Verwaltungsbehörden zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsbehörden können ferner zur Aufklärung der Organisierten Kriminalität beitragen, indem sie relevante Erkenntnisse z.B. über unerlaubte Arbeitsvermittlung und -beschäftigung, illegale Einschleusung von Ausländern, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.

8.3 

Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit kann sich die Einrichtung von Gesprächskreisen auf örtlicher und überörtlicher Ebene durch die Ansprechpartner/OK-Beauftragten und Koordinatoren (Nr. 3.2) empfehlen.