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VV-BayARV
Text gilt ab: 01.01.2024
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2032.4-F

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder
(Auslandsreisekostenbekanntmachung – VV-BayARV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 24. April 2003, Az. 24 - P 1719 - 033 - 54 916/02

(FMBl. S. 143, ber. S. 172)

(StAnz. Nr. 18, ber. Nrn. 29 und 30)

Zitiervorschlag: Auslandsreisekostenbekanntmachung (VV-BayARV) vom 24. April 2003 (FMBl. S. 143, ber. S. 172, StAnz.), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 600) geändert worden ist

Auf Grund des Art. 25 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Staatsministerium der Finanzen zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl S. 992) folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1.   Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld

1.1  

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage 1 ersichtlichen Beträge festgesetzt.

1.2  

Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

2.   Gekürzte Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder

2.1  

Besteht nach der Art des Dienstgeschäfts die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kantine/eines Kasinos, beträgt das Auslandstagegeld 80 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages.

2.2  

Bei eintägigen Auslandsdienstreisen sind die Auslandstagegelder nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 BayARV zu bemessen.

2.3  

1Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld 50 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 €. 2Die Unterbringung in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft in Moskau ist als amtlich unentgeltliche Unterkunft im Sinn des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) anzusehen, sodass bei Ablehnung Art. 11 Abs. 3 BayRKG zu beachten ist.

3.   Inkrafttreten

3.1  

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

3.2  

Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. Dezember 2000 (FMBl 2001 S. 97) außer Kraft.

Flaig
Ministerialdirektor