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VV-BayARV
Text gilt ab: 01.01.2024

2.   Gekürzte Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder

2.1  

Besteht nach der Art des Dienstgeschäfts die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kantine/eines Kasinos, beträgt das Auslandstagegeld 80 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages.

2.2  

Bei eintägigen Auslandsdienstreisen sind die Auslandstagegelder nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 BayARV zu bemessen.

2.3  

1Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld 50 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 €. 2Die Unterbringung in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft in Moskau ist als amtlich unentgeltliche Unterkunft im Sinn des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) anzusehen, sodass bei Ablehnung Art. 11 Abs. 3 BayRKG zu beachten ist.