VV-BayARV
Text gilt ab: 01.01.2024
1.
1.1
Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage 1 ersichtlichen Beträge festgesetzt.
1.2
Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen sind der Anlage 2 zu entnehmen.