Inhalt

VV-BayARV
Text gilt ab: 01.01.2024

1.   Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld

1.1  

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage 1 ersichtlichen Beträge festgesetzt.

1.2  

Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen sind der Anlage 2 zu entnehmen.