Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.01.2009
Zu § 112 LPO I
Beratungslehrkraft
Beratungslehrkraft
1. Psychologie
Vertiefte Kenntnisse in der Persönlichkeitspsychologie (unter Einschluss entwicklungs-, lern- und sozialpsychologischer Aspekte), grundlegende Kenntnisse von Modellen, Konzepten und Verfahren der Pädagogisch-psychologischen Diagnostik, Beherrschung der für die Schulberatung wesentlichen Konzepte und Methoden der Beratungspsychologie; Grundbegriffe der Allgemeinen Psychologie sind in diesen Gebieten inbegriffen.
2. Schulpädagogik
Überblick über die pädagogischen Grundlagen der Beratung von Schülern und Jugendlichen, vertiefte Kenntnisse in dem Bereich schulischer Lern- und Leistungsschwierigkeiten, eingehende Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über das deutsche Schulwesen; vorausgesetzt werden die einschlägigen Kenntnisse der Theorie der Bildung und Erziehung (vgl. § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LPO I).
3. Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
- a)
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Aufbau des SchulwesensAufgaben und Anforderungen der Schularten und Bildungswege; Differenzierung und Durchlässigkeit; Schulrecht, Schulverwaltung und Schulorganisation.
- b)
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Beratungseinrichtungen, insbesondere:Schulberatung (unter Einschluss der schulpsychologischen Beratung), Erziehungsberatung, Berufsberatung, Studienberatung.
- c)
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BeratungsverfahrenInformationsvermittlung, diagnostische Untersuchung, Gesprächsführung, psychologisch-pädagogische Interventionen.
- d)
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Organisation der Beratungsarbeit.