Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.01.2009
Zu § 110 LPO I
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1.
Kenntnisse der Testtheorie und Testkonstruktion, der Verfahren der Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik unter Berücksichtigung pädagogischer Aspekte; Befunderhebung und Gutachtenerstellung, Urteil über den Aussagewert der diagnostischen Methoden.
2.
Modelle, Theorien und Befunde der Lehr-, Lernforschung und der Erziehungspsychologie; Konzepte, Basisfertigkeiten und Handlungsfelder der pädagogisch-psychologischen Beratung und der Supervision.
3.
Anwendungsmöglichkeiten in Erziehung und Unterricht, psychische Störungen (Vorbeugung, Diagnose, Behandlung), Kenntnisse und Fertigkeiten in psychotherapeutischen und weiteren Interventionsverfahren.
Die Prüfungsanforderungen erstrecken sich auch auf die dem erziehungswissenschaftlichen Studium zugeordneten Inhalte gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Abs. 2 Nr. 3 LPO I.