Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.01.2009
Zu § 99 LPO I
Sprachheilpädagogik
(Förderschwerpunkt Sprache)
Sprachheilpädagogik
(Förderschwerpunkt Sprache)
1.
Pädagogische und psychologische Aspekte der Sprachheilpädagogik, medizinische Grundlagen (u. a. Anatomie, Audiologie...), sprachwissenschaftliche Grundlagen (einschließlich Spracherwerb), Grundlagen der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik (Komplexität der Störungen).
2.
Entwicklungstheorien, Grundlagen der Diagnostik/Förderdiagnostik; Diagnostik komplexer Störungen anhand von Kasuistik, Milieustudien, Umfeldanalysen; spezifische Diagnostik im Förderschwerpunkt Sprache; Förderplanung.
3.
Schwerpunkte im Förderschwerpunkt: Phonetisch-phonologische Störungen, Sprachentwicklungsstörungen (inkl. semantisch-lexikalische Störungen, Sprachverständnisstörungen), Störungen des Schriftspracherwerbs; Störungen des Lernens und der emotional-sozialen Entwicklung; Wechselwirkungen zwischen Sprachstörungen und Störungen des Lernens sowie der sozialen und emotionalen Entwicklung.
4.
Therapie spezifischer Sprachentwicklungsstörungen unter der Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit Störungen des Lernens und der emotionalen und sozialen Entwicklung; Störungen des Schriftspracherwerbs als zentrales sprachheilpädagogisches Aufgabenfeld; spezifische sprachliche Fördermaßnahmen im Unterricht mit sprachbehinderten Kindern unter der Berücksichtigung der Wechselwirkung mit Störungen des Lernens und der emotionalen und sozialen Entwicklung; Unterrichtsforschung.
5.
Fachspezifische Arbeitsweisen im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) und der mobilen sonderpädagogischen Hilfe (msH); Beratung und Gesprächsführung (Einführung und Übung); Prävention und Frühförderung; Kooperation mit der Regelgrundschule, Arbeit in Kooperationsklassen.