Inhalt

PrüfBek
Text gilt ab: 01.10.2008

6.   Erledigungsverfahren

6.1  

Die Aufsichtsbehörde sorgt im Einvernehmen mit der Prüfungsstelle für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung der festgestellten Mängel und anmerkungsbedürftigen Entwicklungen. Besteht zwischen Prüfungen ein enger Zusammenhang, kann die Erledigung zusammengefasst erfolgen.

6.2  

Soweit festgestellte Mängel und anmerkungsbedürftige Entwicklungen von der Prüfungsstelle als Beanstandung (Prüfungserinnerung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 SpkO) eingestuft werden, fordert die Aufsichtsbehörde umgehend den Verwaltungsrat der Sparkasse zur Erledigung der getroffenen Beanstandungen und zum Bericht darüber auf (Erledigungsverfahren). Der Verwaltungsratsvorsitzende hat im Erledigungsbericht zu bestätigen, dass der Verwaltungsrat vom vollen Inhalt des Prüfungsberichts und den darin enthaltenen Beanstandungen Kenntnis genommen hat, eine Kopie des Berichts ist der Prüfungsstelle zuzuleiten. Die Prüfungsstelle berichtet im Rahmen der folgenden Prüfung über die Erledigung.

6.3  

Soweit der Prüfungsbericht keine Beanstandungen enthält, ist die Prüfungsstelle mit der Überwachung der Erledigung der sonstigen Mängel und sonstigen anmerkungsbedürftigen Entwicklungen im Rahmen der folgenden Prüfung beauftragt (vereinfachtes Erledigungsverfahren), es sei denn, die Aufsichtsbehörde behält sich die Überwachung der Erledigung im Einzelfall vor. Die Verantwortung für die Überwachung der Prüfungsfeststellungen verbleibt auch in diesem Fall bei der Aufsichtsbehörde.