Inhalt

PrüfBek
Text gilt ab: 01.10.2008

4.   Berichterstattung

4.1  

Alle Prüfungsberichte für Prüfungen nach Nr. 2.1 sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Dem Staatsministerium des Innern ist ein Exemplar des Prüfungsberichts zu übermitteln, wenn

4.1.1  

die Beurteilung des Ergebnisses der Jahresabschlussprüfung ergibt, dass kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (§ 322 Handelsgesetzbuch) erteilt wird,

4.1.2  

der Prüfungsstelle während der Prüfung Tatsachen bekannt wurden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand der Sparkasse gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen (§ 29 Abs. 3 KWG),

4.1.3  

bei der Sparkasse wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen oder drohen, insbesondere wenn die Sparkasse aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, einen den eigenen Bestand gefährdenden Verlustausweis oder eine Zahlungseinstellung zu vermeiden (§ 3 der Satzung für den Sparkassenstützungsfonds des Sparkassenverbands Bayern),

4.1.4  

eine Prüfung nach Nr. 2.1.4 ein Unternehmen betrifft, an dem der Sparkassenverband Bayern beteiligt ist,

4.1.5  

sowie in sonstigen Fällen von besonderer Bedeutung, wenn die Prüfungsstelle dies für erforderlich hält.

4.2  

Die Aufsichtsbehörde und das Staatsministerium des Innern sind ferner in Kopie unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die durch den Abschlussprüfer nach bankaufsichtlichen Bestimmungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank anzuzeigen sind.