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PrüfBek
Text gilt ab: 01.10.2008

3.   Durchführung der Prüfung

3.1  

Die Prüfungsstelle kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Sie hat hierzu das Recht, alle Unterlagen und Daten der Sparkasse zu prüfen. Soweit es die Vorbereitung der Prüfung erfordert, hat die Prüfungsstelle diese Rechte auch schon vor Durchführung der Prüfung. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat die Prüfungsstelle diese Rechte auch gegenüber den Tochterunternehmen der Sparkasse.

3.2  

Im Rahmen der Prüfung ist neben den handels- und kreditwesenrechtlichen Berichtspflichten auch festzustellen, ob die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig sowie entsprechend den aufsichtsbehördlichen Anordnungen führt. Dabei ist insbesondere auch festzustellen, ob

3.2.1  

wesentliche Verstöße gegen beamten-, besoldungs- und tarifrechtliche Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Zuwendungen, Zulagen und Nebentätigkeiten vorliegen,

3.2.2  

wesentliche Verstöße gegen das Regionalprinzip (§ 2 SpkO) bestehen,

3.2.3  

die Vorständevergütung und -versorgung sich innerhalb der vorgegebenen Rahmensätze bewegt sowie die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats angemessen ist (§ 12 SpkO),

3.2.4  

sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Mitgliedern des Verwaltungsrats Anzeichen dafür ergeben, dass über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde, ein Mitglied eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 SpkG) oder mit der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse erheblich im Rückstand ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 3 SpkG).