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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
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2032.3-J

Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 25. Juni 2004, Az. 2103 - IV - 11555/03
(JMBl. S. 130)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2004 (JMBl. S. 130), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 675) geändert worden ist
1.
Allgemeines
1Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten, der Ausbildung der Rechtsreferendare oder der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3. 2Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamts im Sinne des Art. 81 des Bayerischen Beamtengesetzes. 3Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.
4Im Einzelnen wird gemäß § 20 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:
2.
Unterrichtsvergütung

2.1.

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten

2.1.1

mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
10,84 €,

2.1.2

mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst
15,85 €,
im Übrigen
12,10 €,

2.1.3

mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
15,85 €.

2.2

1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. 2Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers.

2.3

1Die Unterrichtsvergütung bei der Ausbildung der Rechtsreferendare beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €. 2Für PC-Grundlagenschulungen beträgt die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 15,85 €.

2.4

1Die Unterrichtsvergütung bei der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €. 2Für PC-Grundlagenschulungen beträgt die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 15,85 €. 3Die jeweilige Unterrichtsvergütung ist auch maßgebend, wenn an der IT-Aus- und IT-Fortbildung neben Richtern und Staatsanwälten auch andere Beamte teilnehmen.

2.5

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

2.6

1Unterricht im Sinne dieser Vorschrift wird nur vergütet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung umzurechnen.
3.
Klausurvergütung

3.1

Die Klausurvergütung beträgt

3.1.1

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren
für Beamte mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene je Klausurstunde (60 Minuten)
12,46 €,
für Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene je Klausurstunde (60 Minuten)
15,43 €,
für Beamte mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene je Klausurstunde (60 Minuten)
20,57 €,
für Rechtsreferendare je Klausurstunde (60 Minuten)
30,73 €.

3.1.2

für das Überprüfen einer Klausurarbeit für Rechtsreferendare
je Klausurstunde (60 Minuten)
10,16 €,

3.1.3

für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) im Rahmen einer ebenfalls nebenamtlich ausgeübten Unterrichtstätigkeit je angefangene Klausurstunde (60 Minuten)
3,75 €,
für isolierte Aufsichtsführung je angefangene Klausurstunde (60 Minuten)
5,57 €,

3.1.4

für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer
mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
0,61 €,
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
0,67 €,
mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
0,73 €,
mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (Rechtsreferendare)
0,91 €.

3.1.5

Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 3.1.4 das Doppelte der dort genannten Beträge.

3.2

1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.
4.
Reisekostenvergütung
Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.
5.
Abrechnung, Zahlung
1Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem festgestellten Vordruck abzurechnen. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. 5Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 6) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Bezüge der Bediensteten zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen weiter.
6.
Steuerpflicht

6.1

1Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilen (R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht. 2Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Unterrichtsvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. 3Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist, bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit entsprechend den Maßgaben des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und R 3.26 LStR bis zu dem in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag steuerfrei. 4Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 5Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung
am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt,
an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.

6.2

1Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. 2Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht, ggf. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.

6.3

1Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausüben (isolierte Aufsichtsführung). 2Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 3§ 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. 4Demgegenüber kann ggf. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr steuerfrei bleiben. 5Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.
1.
Allgemeines
1Personen, die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können ein Vortragshonorar und Reisekostenvergütung nach den Nrn. 2 bis 4 erhalten. 2Nicht unter diese Regelung fallen Vortragsreihen, die einen Lehrstoff unterrichtsmäßig darbieten und denen ein konkretes Lernziel vorgegeben ist. 3Für diese Vortragsreihen wird eine Lehrnebenvergütung nach Abschnitt I dieser Bekanntmachung gewährt.
4Im Einzelnen wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:
2.
Vortragshonorar

2.1

Das Vortragshonorar beträgt je Vortragsstunde (45 Minuten)

2.1.1

für Vorträge, die erstmals gehalten werden, bis zu
63,53 €,

2.1.2

für Wiederholungsvorträge (Vorträge, die mit annähernd gleicher Thematik, ohne außergewöhnliche Änderung des Manuskripts, wiederholt werden) bis zu
44,47 €.

2.2

Bei Vorträgen von längerer oder kürzerer Dauer als 45 Minuten ist das Honorar entsprechend umzurechnen.
3.
Reisekostenvergütung
1Neben dem Vortragshonorar wird für notwendige Reisen eine Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. 2Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
4.
Zahlung

4.1

1Das Vortragshonorar für Vortragende, deren Bezüge bei den Bezügestellen des Landesamts für Finanzen abgerechnet werden, wird durch die für die Anordnung der Bezüge zuständige Stelle zur Zahlung angeordnet. 2Die Stelle, bei der der Vortrag gehalten wurde, teilt der zuständigen Bezügestelle formlos die Höhe der Vergütung je Vortragsstunde und die Dauer des Vortrags mit.

4.2

Das Vortragshonorar für die übrigen Vortragenden wird von der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zur Zahlung angeordnet.

4.3

1Vortragshonorare unterliegen der Einkommensteuerpflicht. 2Darauf ist in der Honorarabrechnung hinzuweisen.

III. In-Kraft-Treten

1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

2.1

die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (ohne Rechtsreferendare) befassten Bediensteten vom 9. Juni 1995 (JMBl S. 77), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2002 (JMBl S. 67),

2.2

die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Ausbildung der Rechtsreferendare sowie der DV-Aus- und DV-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz befassten Bediensteten vom 13. Juli 1995 (JMBl S. 95), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2002 (JMBl S. 67),

2.3

die Bekanntmachung über die Vergütung für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31. Oktober 1995 (JMBl S. 187), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. November 2001 (JMBl S. 210).