Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020

2. Verzeichnisse über zugewiesene Geldauflagen

2.1 

Die gemeinnützigen Einrichtungen zugewiesenen Geldauflagen werden von der Listen führenden Stelle aufgrund der nach Nr. 1.3.5 eingegangenen Mitteilungen statistisch in einem Verzeichnis erfasst. Die Erfassung der von dem Obersten Landesgericht zugewiesenen Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus erstreckt (Nr. 1.1.1), erfolgt zentral durch das Oberlandesgericht München.

2.2 

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können in das Verzeichnis Einsicht nehmen.