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PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

10. Personalverpflegung aus der Gefangenenverpflegung

10.1 

An Stelle einer eigenständigen Personalverpflegung kann diese mit Zustimmung des Personalrats auch aus der Gefangenenverpflegung bezogen werden. Eine Ergänzung um zusätzliche Komponenten (z.B. Vor-, Nachspeisen, Beilagen) ist zulässig. Beide Verpflegungsformen nebeneinander sind nicht zulässig.

10.2 

Bei der Berechnung des von den Verpflegungsteilnehmern einzuhebenden Entgelts sind für das Mittagessen 40 von Hundert der durchschnittlichen Verpflegungskosten für Gefangene (Abschnitt III Nr. 3 der Jahresübersicht über die Verpflegung der Gefangenen, Vordruck VerpflO 2008) des Vorjahres zuzüglich eines Herstellungsaufschlages in Höhe von 30 von Hundert anzusetzen. Für zusätzliche Komponenten sind die Auslagen für die Beschaffung der Lebensmittel sowie ein Aufschlag hierauf von 30 von Hundert anzusetzen. Das errechnete Entgelt ist auf 10-Cent-Beträge aufzurunden.

10.3 

Von den Verpflegungsteilnehmern nach Ziffer 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 ist ein Entgelt in Höhe des jeweils gültigen amtlichen Sachbezugswerts zu erheben. Die Differenz zu dem Entgelt nach Ziffer 10.2 ist gesondert nachzuweisen und auf das Einnahmesoll in der Jahresabrechnung nicht anzurechnen.

10.4 

Das Entgelt ist bei Kap. 04 05 Titel 125 02 als Haushaltseinnahme zu buchen. Der aus der Gefangenenverpflegung bezogene Anteil ist bei Kap. 04 05 Titel 514 71 durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen und bei Kap. 04 05 Titel 514 21 endgültig als Ausgabe zu buchen.

10.5 

In einem Verzeichnis sind für jeden Verpflegungsteilnehmer die Anzahl der Mahlzeiten und die Höhe des gezahlten Entgelts pro Kalenderjahr aufzuführen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren. Im Übrigen gelten Ziffer 7 bis 9 entsprechend.