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PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

9. Bestands- und Buchprüfungen

Der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Bediensteter, der nicht der Wirtschaftsverwaltung angehört, prüft die Bestände und das Buchwerk der Personalverpflegung entsprechend Ziffer 6.3 VerpflO.