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PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

8. Minderentgelt

Ein in der Jahresabrechnung ausgewiesenes Minderentgelt ist in die Jahresabrechnung des folgenden Jahres zu übernehmen und alsbald durch eine Erhöhung des Abgabepreises einzubringen. Minderentgelte sind tunlichst zu vermeiden.