Inhalt

PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

4. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe der Lebensmittel

4.1 

Die für die Personalverpflegung erforderlichen Lebensmittel sind grundsätzlich getrennt von den Lebensmitteln für die Gefangenenverpflegung zu beschaffen und zu lagern. Soweit eine gesonderte Beschaffung oder Lagerung unwirtschaftlich ist, können die Lebensmittel aus den Beständen der Gefangenenverpflegung entnommen werden; der volle Wert ist zu erstatten.

4.2 

Die zur Herstellung der Speisen benötigten Lebensmittelmengen werden entsprechend der zu erwartenden Anzahl der Verpflegungsteilnehmer berechnet und in einer Tageszusammenstellung (Speisezettel, Anlage) festgehalten. Diese dient als Beleg für die Bestandsbuchhaltung. Die errechneten Lebensmittelmengen sind gegen Bescheinigung auf dem Speisezettel dem Leiter des Küchenbetriebs zu übergeben, sofern dieser nicht zugleich Lagerverwalter ist. Kaffee, Tee, Gewürze, Großgebinde und kleinere Zutaten können für einen längeren Zeitraum berechnet werden. Auf- und Abrundungen auf handelsübliche Gebindegrößen können vorgenommen werden.

4.3 

Der Lebensmittelbestand ist durch Dokumentation der Zu- und Abgänge jederzeit nachzuweisen.

4.4 

Im Übrigen gilt Ziffer 3.1 VerpflO entsprechend.