Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2009

2.   Ergänzende Bestimmungen

Im Verkehr mit Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen sind die ergangenen besonderen Vorschriften zu beachten (vgl. z.B. § 13 GAZI, § 3 Nr. 1 GVGA, Nrn. 193 bis 199 RiStBV, Nrn. 133 bis 137 RiVASt). Ergänzend hierzu wird bestimmt:

2.1  

Soweit Zustellungen an die bezeichneten Personen zulässig sind, ist den zuzustellenden Schriftstücken ein mit einer Höflichkeitsformel versehenes Begleitschreiben beizufügen, das von einem Richter oder einem Beamten des höheren Dienstes unterzeichnet werden soll.

2.2  

Soweit Ladungen zulässig sind, empfiehlt es sich, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Tätigkeit der zu ladenden Person, unter Vorschlag mehrerer Termine, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich an die Protokollabteilung der Bayerischen Staatskanzlei heranzutreten, die die erforderlichen Feststellungen treffen wird. In Fällen, in denen eine förmliche Zustellung einer Ladung nicht gesetzlich vorgeschrieben oder durch das Gesetz angeordnet ist, sollte die Ladung durch die Protokollabteilung der Bayerischen Staatskanzlei übermittelt werden.

2.3  

Ist beabsichtigt, gegen eine der bezeichneten Personen Maßnahmen zu ergreifen, bei denen rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auftreten können, ist unverzüglich dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten. Die nach anderen Bestimmungen bestehenden Berichtspflichten bleiben unberührt.