Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2009

3.   Zustellungen

Zur Zustellung von Schriftstücken, z.B. von Ladungen oder Urteilen, an Diplomaten oder andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amtes in Anspruch zu nehmen (Nr. 196 Abs. 1 RiStBV). Das Auswärtige Amt leitet Zustellungen von Ladungen an Diplomaten und Auskunftsersuchen, die die Erteilung einer Aussagegenehmigung einer ausländischen Regierung voraussetzen, nicht unmittelbar den diplomatischen Missionen und anderen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zu, sondern übermittelt die entsprechenden Ersuchen auf diplomatischem Weg über die deutsche Botschaft in dem betreffenden Staat an das dortige Außenministerium. Maßgebend hierfür ist der Umstand, dass nach Art. 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 – WÜD – (BGBl 1964 II S. 958) und Art. 31 WÜK die Räumlichkeiten der diplomatischen Mission und die konsularischen Räumlichkeiten unverletzlich sind und demzufolge in ihnen keine Hoheitsakte des Empfangsstaates vorgenommen werden können.
Zustellungen an Konsularbeamte ausländischer Staaten können unter Vermittlung des Auswärtigen Amtes an deren Privatadresse in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden. Dagegen ist die Zustellung an die Privatanschrift von Diplomaten und den in Art. 37 WÜD aufgeführten Personen, soweit diese von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, wegen der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung im Hinblick auf Art. 30 WÜD nicht möglich.