Text gilt ab: 01.01.2009
3.
(zu VV Nr. 6.5)
Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen ist für die unmittelbare Abgabe (ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen) zwischen der Straßenbauverwaltung, der Wasserwirtschaftsverwaltung, Grundstücken des Forstvermögens und den Nationalparken allgemein erteilt.