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Text gilt ab: 01.01.2009

3.   Abgabe von staatseigenen Grundstücken innerhalb der Staatsverwaltung

(zu VV Nr. 6.5)
Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen ist für die unmittelbare Abgabe (ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen) zwischen der Straßenbauverwaltung, der Wasserwirtschaftsverwaltung, Grundstücken des Forstvermögens und den Nationalparken allgemein erteilt.