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Text gilt ab: 01.01.2009

8.   Einnahmen aus der Verwertung staatseigener Grundstücke

Erlöse aus der Verwertung eines Grundstücks, das aus Haushaltsmitteln für eine bestimmte Baumaßnahme beschafft worden ist und für diese nicht benötigt wird, dürfen durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.
Alle übrigen Einnahmen (ausgenommen Nutzungsentgelte) fließen dem Grundstock „Allgemeine Landesverwaltung“ zu.