Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009

7.   Teile von Grundstücken

(zu VV Nr. 4.2.4)

7.1   Vermessung bei der Grundstücksabgabe

Bei der Abgabe von Grundstücksteilen innerhalb der Verwaltung (VV Nr. 6) veranlasst die übernehmende Dienststelle eine etwa erforderliche Vermessung; sie trägt die Vermessungskosten.

7.2   Verkauf/Tausch von Grundstücksteilen

Vor Vertragsschluss muss die Flächengröße mit der nötigen Genauigkeit, die größere Abweichungen ausschließt, ermittelt werden. In dem Vertrag ist eine angemessene Zahlungsfrist zur Fälligkeit einer Ausgleichszahlung nach Bekanntgabe des Vermessungsergebnisses zu vereinbaren. Der Ausgleichsbetrag ist unter Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist nach Abschluss der Messungsanerkennung und Auflassung einzufordern bzw. auszuzahlen.