Text gilt ab: 01.01.2009
5.
(zu VV Nrn. 9.1 und 9.2)
Soweit die Verwendung besonderer Vertragsmuster nicht vorgeschrieben ist, sind die Verträge, abgesehen von den nötigen Änderungs- und Kündigungsklauseln zum Wahren des Gemeingebrauchs oder der Verwaltungszwecke, in der Regel für keinen längeren Zeitraum als fünf Jahre abzuschließen; in längerfristige Verträge ist eine Klausel aufzunehmen, die eine Anpassung des Entgelts nach Ablauf von regelmäßig drei, keinesfalls jedoch mehr als zehn Jahren vorsieht.