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TRENOG
Text gilt ab: 30.01.2009

4. Anforderungen an das schadlose Einleiten in oberirdische Gewässer

4.1 

Zu entwässernde Flächen dürfen nur dann an eine Einleitungsstelle angeschlossen werden, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den Umständen des Einzelfalles nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Dies kann aus hydrogeologischen Gründen (z.B. bei undurchlässigem Untergrund, Hanglagen mit Gefahr von Schichtwasserbildung oder Rutschungen, sehr hohem Grundwasserstand) oder bei Vernässungsgefahr bestehender Bauwerke oder anderen schwerwiegenden Nachteilen der Fall sein.

4.2 

Die Einleitungsstelle muss außerhalb von
engeren Schutzzonen von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
Naturschutzgebieten,
Schilf- und Röhrichtbeständen und
Quellen und deren unmittelbarer Umgebung
liegen. Weitergehende Verbote und Anforderungen insbesondere in den Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.

4.3 

Die an eine Einleitungsstelle angeschlossene befestigte Fläche darf insgesamt bis zu 1.000 m2 groß sein. Zur Ermittlung der Größe aller an der Einleitungsstelle angeschlossenen befestigten Flächen genügt eine pauschale Ermittlung in der Horizontalprojektion.

4.4 

Innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1.000 m Länge darf Niederschlagswasser von höchstens 5.000 m2 befestigter Fläche eingeleitet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Fließgewässer mit einer mittleren Wasserspiegelbreite von mehr als 5 m innerhalb eines Gewässerabschnitts von einigen hundert Metern ober- und unterhalb der Einleitungsstelle und nicht für stehende Gewässer mit einer mittleren Wasseroberfläche von mehr als 1/5 der angeschlossenen befestigten Fläche.

4.5 

Wird Niederschlagswasser, das von Dächern mit einer Kupfer-, Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m² stammt, eingeleitet, ist eine Behandlung in einer nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassenen Anlage oder über 30 cm bewachsene Oberbodenschicht (pH-Wert 6 bis 8, Humusgehalt 1 bis 3 %, Tongehalt < 10 %; Prüfung und Korrektur pH-Wert im Abstand von drei Jahren) erforderlich.

4.6 

Niederschlagswasser von Verkehrsflächen nach Nrn. 3.2 und 3.3 soll nicht in
Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließgeschwindigkeit von weniger als 0,10 m/s,
Weiher, Teiche und Seen mit weniger als 500 m2 Oberfläche und
ausgewiesene Badegewässer
eingeleitet werden.
Ist dies nicht zu vermeiden, darf das Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h) nur nach Vorreinigung in einem mindestens 50 m langen bewachsenen Graben, in einem Sand- oder Oberbodenfilter, in einem Absetzteich oder in gleichwertigen Behandlungsanlagen eingeleitet werden.

4.7 

Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit einem Verkehrsaufkommen von etwa 300 bis 5.000 Kfz/24 h soll zusätzlich zu den in Nr. 4.6 genannten Gewässern nicht in
gestaute Bäche mit mittleren Wasserspiegelbreiten unter etwa 5 m und
Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließzeit von weniger als zwei Stunden bis zum nächsten Wasserschutzgebiet oder bis zum nächsten kleinen Weiher, Teich oder See mit weniger als 500 m2 Oberfläche
eingeleitet werden.
Ist eine Einleitung in die genannten Gewässer nicht zu vermeiden, muss hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.