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TRENOG
Text gilt ab: 30.01.2009

5. Planung, Bau und Betrieb von Anlagen

Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der verwendeten Anlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.
Etwaige Beschädigungen an den Böschungen während der Bauzeit sind so schnell wie möglich fachgerecht zu beseitigen.
Regenwasserabläufe (Flachdachabläufe, Dachrinnen, oberirdische Rinnen, Hofabläufe usw.) sowie die Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers nach Nr. 4.6 müssen regelmäßig durch einfache Sichtprüfung auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sie sind bei Bedarf von Sand, Schlamm und Laub zu reinigen.
Die baulichen Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einfache Sichtprüfung auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Der von der Regenwassereinleitung beeinflusste Gewässerbereich ist mindestens einmal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen zu kontrollieren; auf die Unterhaltungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 BayWG wird hingewiesen.
Bei der Pflege von Pflanz- und Rasenflächen im Bereich der Entwässerungseinrichtungen dürfen keine Pestizide verwendet werden.
Sollte bei einem Unfall oder anderen Vorkommnissen verunreinigtes Wasser über die Entwässerungsanlage in das Gewässer gelangen, sind die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei und ggf. die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen.