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TRENGW
Text gilt ab: 30.01.2009
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7531-U

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
(TRENGW)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 17. Dezember 2008, Az. 52e-U4502-2008/28-1b

(AllMBl. 2009 S. 4)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17. Dezember 2008 (AllMBl. 2009 S. 4)

Die mit Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 (AllMBl S. 84) eingeführten Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nach Art. 41e Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) werden geändert und in der Anlage neu bekannt gemacht.
Lazik
Ministerialdirektor

Anlage Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)1

Inhaltsübersicht

1.
Anwendungsbereich
2.
Ermittlung der befestigten Flächen
3.
Flächenhafte Versickerung über Oberboden
4.
Unterirdische Versickerungsanlagen
5.
Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen
6.
Weitere Anforderungen
7.
Regelwerke und Bezugsquellen
8.
Inkrafttreten
Anhang
Tabelle 1
Tabelle 2

1. Anwendungsbereich

1Diese technischen Regeln gelten für das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser, das nach der Verordnung über das erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) erlaubnisfrei eingeleitet werden darf. 2Grundsätzlich kann alles Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn
a)
der Anwendungsbereich nach § 1 NWFreiV eröffnet ist und
b)
die zu entwässernde Fläche nicht nach § 2 NWFreiV ausgeschlossen ist und
c)
das Niederschlagswasser entsprechend § 3 NWFreiV und Nrn. 3 und 4 der TRENGW behandelt wird.

2. Ermittlung der befestigten Flächen

1Nach § 3 Abs. 1 NWFreiV dürfen erlaubnisfrei höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche an eine Versickerungsanlage angeschlossen werden. 2Als Nachweis genügt eine pauschale Erhebung aller an der Versickerungsanlage angeschlossenen Teilflächen in der Horizontalprojektion (z.B. Dachflächen, Stellplätze, Gehwege) oder wenn die Nutzung von Grundstücken noch nicht feststeht, die maximal zulässige Befestigung gemäß Bebauungsplan.

3. Flächenhafte Versickerung über Oberboden

1In § 3 Abs. 1 NWFreiV wird zum erlaubnisfreien Versickern eine „flächenhafte“ Versickerung vorausgesetzt. 2Es gelten die Anforderungen nach Anhang Tabelle 1.

4. Unterirdische Versickerungsanlagen

1Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden aus Platzgründen nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. 2Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine der vorgenannten Lösungen ausschließen.
1Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage (Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung) in jedem Fall eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. 2Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Anhang Tabelle 2.

5. Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen

Technische Regel für die hydraulische Bemessung, die Anordnung, die Bauausführung und den Betrieb von Versickerungsanlagen ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung.

6. Weitere Anforderungen

Durch den Bau von Versickerungsanlagen dürfen keine stauenden, das Grundwasser schützenden Deckschichten (z.B. ausgeprägte Lehmschichten) durchstoßen werden.
Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände aufweisen.

7. Regelwerke und Bezugsquellen

DWA-A 138
Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.
DWA-M 153
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.
RAS-Ew
Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln

8. Inkrafttreten

1Die Bekanntmachung tritt am 30. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 (AllMBl S. 84) aufgehoben.

1 [Amtl. Anm.:] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl L 100 S. 30), sind beachtet worden.

Tabelle 1

Zu entwässernde Flächen, zugelassene erlaubnisfreie Versickerungen und Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser bei flächenhafter Versickerung
An der Versickerungsanlage angeschlossene Flächen
Erlaubnisfreie flächenhafte Versickerung über Oberboden nach Nr. 3
(nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen):
außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
Dachflächen
Terrassenflächen
Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche.
kupfer-, zink- oder bleigedeckte
Flächen größer 50 m2
Oberbodenschicht bewachsen und mind. 30 cm mächtig, pH-Wert 6 bis 8, Humusgehalt 1 bis 3%, Tongehalt <10%; Prüfung und ggf. Korrektur pH-Wert im Abstand von drei Jahren; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche.
Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege
Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche
Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m)
oder
Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h)
wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h)
Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche
Oberbodenschicht bewachsen und mind. 30 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/10 der angeschlossenen befestigten Fläche1
oder
oder
Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach § 2 Nr. 1 NWFreiV
wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind

Tabelle 2

Zu entwässernde Flächen, zugelassene erlaubnisfreie Versickerungen und Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser bei unterirdischer Versickerung
An der Versickerungsanlage angeschlossene Flächen
Erlaubnisfreie unterirdische Versickerung nach Nr. 4
(nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen):
außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
Dachflächen
nach Vorreinigung über Körbe zum Grobstoffrückhalt
Terrassenflächen
nach Vorreinigung über Hof- oder Straßenabläufe mit Schlammeimer
kupfer-, zink- oder bleigedeckte Flächen größer 50 m2
nach Vorreinigung über Filter, der nach Art. 41f BayWG zugelassen ist
Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege
nach Vorreinigung über:
nach Vorreinigung über:
Straßenabläufe für Nassschlamm
Schachtversickerung mit eingehängtem Filtersack entsprechend Arbeitsblatt DWA-A 138 Kap. 4 (zweistufiger Verbundfilter aus einem wasserseitigen Grob- und einem schachtwandigen Feinfilter)
Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m)
oder Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/8002 der angeschlossenen befestigten Fläche
Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h)
oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h)
nach Vorreinigung über:
oder Anlagen entsprechend Berechnung nach Merkblatt DWA-M 153
Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/2003 der angeschlossenen befestigten Fläche
oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom eutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach § 2 Nr. 1 NWFreiV
keine erlaubnisfreie unterirdische Versickerung möglich

1 [Amtl. Anm.:] Für vorhandene Versickerungsflächen oder Versickerungsmulden gelten 20 cm Mächtigkeit und eine Mindestgröße von 1/15 der angeschlossenen Fläche.
2 [Amtl. Anm.:] Bemessung nach RAS-Ew mit der Regenspende 30 l/(s·ha) und einer Oberflächenbeschickung von 9 m/h
3 [Amtl. Anm.:] Bemessung nach RAS-Ew mit der Regenspende 125 l/(s·ha) und einer Oberflächenbeschickung von 9 m/h