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Text gilt ab: 01.01.2018

4. 

Abweichend von Nr. 3 erhalten nebenamtliche Lehrkräfte mit Einzelstundenvergütung für die Mitwirkung bei der mündlichen und der sportpraktischen Prüfung und für die Prüfungsaufsicht, Aufgabeneröffnung und Auswahl für je zwei Zeitstunden eine Vergütung in Höhe einer Einzelstundenvergütung nach den für den nebenamtlichen Unterricht jeweils gültigen Sätzen.