Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

2. 

Für die Abnahme der in Nr. 1 aufgeführten Prüfungen bzw. besonderen Leistungsfeststellungen erhalten die prüfenden staatlichen Lehrkräfte Prüfervergütungen, soweit

2.1 

nicht Prüfervergütungen für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Schulabschlussprüfungen in besonderen Fremdsprachen an staatlichen Schulen nachher Bekanntmachung vom 10. März 2003 (KWMBl I S. 190) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden,

2.2 

für die Prüfertätigkeit keine Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit gewährt wird und

2.3 

die Prüfer nicht im Schulaufsichtsdienst tätig sind.