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Text gilt ab: 01.10.2010

11. Schulaufsicht

Die unmittelbare Schulaufsicht über die am Schulversuch beteiligten Schulen obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht die jeweils zuständigen Regierungen und Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen heranziehen.