Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2010

10. Zeugnisse und Abschlüsse

10.1 

Die Fächer des Zusatzunterrichts und die darin erzielten Leistungen werden in den Zwischen-, Jahres- und Abschlusszeugnissen gemäß § 31 BFSO Pflege unter der Überschrift „Zusatzfächer für den Erwerb der Fachhochschulreife“ nach den Pflichtfächern aufgenommen. Bei denjenigen Schülern, deren Teilnahme am Schulversuch im ersten oder zweiten Schuljahr endet, weil
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das Jahreszeugnis in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts die Note 5 oder schlechter ausweisen würde, oder
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der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten schriftlich die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch erklären,
sind im Jahreszeugnis des ersten bzw. zweiten Schuljahres die Fächer des Zusatzunterrichts und die darin erzielten Leistungen auf Wunsch des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten nicht aufzunehmen.

10.2 

Besucht ein Schüler im Rahmen des Schulversuchs eine Berufsfachschule, die nicht federführend im Sinne von Anlage 1 ist, so übernimmt diese Schule die von der federführenden Schule in den Zusatzfächern festgesetzte Jahresfortgangsnote.
Diese Schulen nehmen in die Zeugnisse der Schulversuchsteilnehmer folgende Bemerkung auf:
in Zwischen- und Jahreszeugnisse:
„Der Schüler/Die Schülerin nimmt an dem Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an der [Bezeichnung der federführenden Schule] teil.“
in das Abschlusszeugnis:
„Der Schüler/Die Schülerin hat an dem Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an der [Bezeichnung der federführenden Schule] teilgenommen.“
Für den Fall, dass die Zusatzfächer nicht im Jahreszeugnis vermerkt werden, wird auch die Bemerkung über die Teilnahme des Schülers am Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife nicht in das Jahres- und das Abschlusszeugnis aufgenommen.

10.3 

Wer die Zusatzprüfung nach Nr. 9 und die Berufsabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält von der gemäß Anlage 1 federführenden Schule ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR sowie die Prüfungsgesamtnote aus. Das Zeugnis muss dem als Anlage 3 beigefügten Muster entsprechen.

10.4 

Wer die Zusatzprüfung nach Nr. 9 bestanden hat, nicht aber die Berufsabschlussprüfung, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife erst, wenn er auch die Berufsabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.

10.5 

Die im Rahmen des Schulversuchs erworbene Fachhochschulreife berechtigt nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.