Text gilt ab: 01.10.2010

9. Prüfungen

9.1 

Die Schülerinnen und Schüler legen neben der staatlichen Berufsabschlussprüfung eine Zusatzprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab.

9.2 

Die Zusatzprüfung findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt.

9.3 

Für die Zusatzprüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) entsprechend mit den Maßgaben, dass
eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik abzulegen ist; im Fach Sozialkunde (im Fall der Berufsfachschulen für Hebammen im Fach Berufs- und Staatskunde) wird die Note aus dem Abschlusszeugnis der besuchten Berufsfachschule als Gesamtnote übernommen,
die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 errechnet wird.

9.4 

Wer die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, nicht aber die Zusatzprüfung, kann diese im darauf folgenden Schuljahr wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. In den schriftlichen Prüfungsfächern zählen nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen.