Text gilt ab: 01.10.2010

6. Klassen- und Gruppenbildung

6.1 

Die Klassen für den Zusatzunterricht an den federführenden Schulen werden einzügig eingerichtet.

6.2 

Die Mindestklassenstärke für die Einrichtung des Zusatzunterrichts beträgt 16 Schülerinnen und Schüler; die Zahl der Schülerinnen und Schüler soll nicht mehr als 32 betragen.

6.3 

Soweit an den federführenden Schulen noch Kapazitäten bestehen, können mit Zustimmung der zuständigen Regierung auch Schüler aus anderen als den in Anlage 1 genannten dreijährigen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens aufgenommen werden, sofern die Schüler die Zugangsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen und die Vorgaben der Nr. 5.1 Satz 2 und der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) durch den Unterricht an der jeweiligen Berufsfachschule eingehalten werden.