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Text gilt ab: 01.12.2022

2. 

1Die Einzelstundenvergütung wird monatlich oder halbjährlich für die Monate August bis Januar und Februar bis Juli jeweils nachträglich gezahlt. 2Umfasst der nebenamtliche Unterricht mehr als eine Wochenstunde und erstreckt er sich voraussichtlich über mehr als drei zusammenhängende Kalendermonate während eines Schuljahres, sind abweichend von Satz 1 unter dem Vorbehalt der Rückforderung mit den Bezügen monatlich im Voraus zu zahlende gleich bleibende Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt etwa zwei Drittel der voraussichtlichen Gesamtvergütung zu leisten; bei nebenamtlichem Unterricht über ein ganzes Schuljahr werden diese Abschläge nur für die Monate Oktober mit Mai gewährt. 3Die endgültige Abrechnung erfolgt zum Schuljahresende, spätestens nach Beendigung der nebenamtlichen Unterrichtstätigkeit. 4Abweichend von Satz 1 bis 3 ist im Bereich der Landwirtschaftsschulen die Abrechnung nach Ablauf des Wintersemesters, gegebenenfalls bei vorzeitigem Ausscheiden der Lehrkräfte durchzuführen. 5Zur Vermeidung von Überzahlungen sind die personalverwaltenden Stellen beziehungsweise die für den Nebenamtsauftrag zuständigen Personalstellen verpflichtet, wesentliche Änderungen hinsichtlich des Umfangs der nebenamtlichen Unterrichtserteilung sowie Erkrankungen der Lehrkräfte von mehr als einem Monat Dauer unverzüglich der zuständigen Bezügestelle mitzuteilen.