Inhalt
8. Beendigung der Teilnahme am Schulversuch
8.1
Die Teilnahme am Schulversuch endet, wenn
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das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
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das Jahreszeugnis in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts die Note 5 oder schlechter ausweist,
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die Zusatzprüfung nach Nr. 9 nicht bestanden wird oder
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die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler schriftlich ihre Teilnahme am Schulversuch für beendet erklären.
8.2
Die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch hat keine Auswirkungen auf den Besuch der Berufsschule.