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Text gilt ab: 01.01.2019

5. Vergütung:

Soweit keine speziellen Vorgaben bestehen (Bsp.: das Projekt „EVA – Ernstzunehmende Verkehrssicherheitsarbeit “), gilt für die Vergütung der Honorarkräfte Folgendes:

5.1 

Die Mittel für die Vergütung von Honorarkräften werden für die Staatlichen Berufsoberschulen und Fachoberschulen (Kapitel 05 17), die Staatlichen Realschulen (Kapitel 05 18) und die Staatlichen Gymnasien und Kollegs (Kapitel 05 19) vom Landesamt für Schule verwaltet, im Übrigen von den Regierungen. Die Grund- und Mittelschulen beantragen die benötigten Mittel bei den zuständigen Staatlichen Schulämtern, die Realschulen, Beruflichen Oberschulen, Gymnasien und Kollegs beim Landesamt für Schule, die sonstigen Schularten bei den zuständigen Regierungen.

5.2 

Der Antrag ist formlos unter Vorlage der von Schulleitung und Honorarkraft unterzeichneten Vereinbarung auf Basis des Mustervertrags (s. dazu Nr. 7) zu stellen. Dabei ist Zweck und Dauer des Einsatzes der Honorarkraft sowie die geplante Vergütung genau anzugeben.

5.3 

Erst nachdem die jeweils zuständige Stelle bestätigt hat, dass für den beabsichtigten Einsatz der Honorarkraft ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und sie dem Vertrag gegenüber der Schule zugestimmt hat, wird der Vertrag wirksam.
Nach Durchführung der Veranstaltung reicht die Honorarkraft eine Rechnung bei der Schulleitung ein. Diese bestätigt die Richtigkeit der Rechnung und leitet sie – im Bereich der Grund- und Mittelschulen über das Staatliche Schulamt – direkt an die nach Nr. 5.1 Satz 1 zuständige Stelle weiter. Diese veranlasst die Anweisung der Zahlung.
Im Internet sind unter der Adresse https://www.km.bayern.de/lehrer/schulleitungen/unterrichtsversorgung/begleitende-massnahmen.html Hinweise für die einzelnen Schularten zugänglich.