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Text gilt ab: 01.01.2019

2. Rechtliche Stellung der Honorarkräfte:

Honorarkräfte sind, anders als Lehrkräfte oder Unterrichtsaushilfen, nicht in die schulische Organisation eingegliedert.
Das hat in der Praxis u.a. folgende Konsequenzen:
Eine Honorarkraft ist nicht in die Arbeitsorganisation der Schule eingegliedert und erfüllt ihre Aufgabe selbstbestimmt.
Eine Honorarkraft ist weder verpflichtet, methodisch-didaktischen Anweisungen der Schulleitung zu folgen, noch ist sie inhaltlich weisungsgebunden.
Daher ist es wichtig, bei Vertragsabschluss ganz genau zu vereinbaren, welche Tätigkeit die Honorarkraft ausüben soll (s. § 1 Abs. 1 des Mustervertrags gemäß Nr. 7 dieser Bekanntmachung).
Honorarkräfte halten keine Sprechstunden oder Pausenaufsichten, sie korrigieren nicht und nehmen nicht an Konferenzen teil. Sie sind nicht Teil des Kollegiums.