Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

6. Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung:

Honorarkräfte versichern sich selbst und führen ggf. selbst die Einkommens- und Umsatzsteuer ab. Sie haben weder Anspruch auf bezahlten Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder sonstige Leistungen, die Beschäftigte erhalten.