Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

1. Allgemeines:

Honorarkräfte können an staatlichen Schulen auf Basis eines privatrechtlichen Dienstvertrages tätig werden und dabei die Schulen darin unterstützen, ihren Schülern ein attraktives Angebot zu machen, soweit dies nicht durch ehrenamtlich Tätige möglich ist. Honorarkräfte sind dabei als freie Mitarbeiter tätig und erhalten ein Honorar, sind aber keine Beschäftigten des Freistaats Bayern.
Sie erteilen, anders als reguläre Lehrkräfte oder Unterrichtsaushilfen, keinen Unterricht. Sie unterstützen die Lehrkräfte oder ergänzen deren Unterricht auf Grundlage ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen; der Unterricht wird in diesen Fällen aber immer von den Lehrkräften gehalten und pädagogisch verantwortet.
Nicht möglich ist es, Honorarkräften unmittelbar Unterrichtstätigkeit zu übertragen. Unterrichtstätigkeit darf nur im Rahmen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden, um hinsichtlich der verfassungsrechtlich vorgegebenen staatlichen Schulaufsicht die notwendige Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit sicherzustellen.
Soweit Honorarkräfte im Rahmen von Schulveranstaltungen tätig werden, hat eine altersgerechte und situationsangemessene Beaufsichtigung der Schüler durch die Schule stattzufinden (so z.B. § 22 BaySchO). So ist etwa dafür zu sorgen, dass beim Besuch einer Vortragsveranstaltung oder eines Vortrags eines Experten in der Schule eine Lehrkraft die Schüler angemessen beaufsichtigt.
Die Lehrkraft trägt insbesondere die Verantwortung für die pädagogische Einbeziehung der Veranstaltung in den Unterricht, für die Abstimmung mit anderen in der Lehrerkonferenz beschlossenen Veranstaltungen Dritter, für die Einbeziehung des Dargebotenen in die Leistungsüberprüfung und für notwendig werdende Ordnungsmaßnahmen.