Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008

2. Teilnahme am Leihverkehr

2.1 

Am Bayerischen Leihverkehr können alle öffentlichen Bibliotheken ohne besondere Zulassung teilnehmen, um am Ort nicht vorhandene Literatur zu bestellen. Sie müssen zur Durchführung des Leihverkehrs über die notwendigen elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten verfügen und durch Einsatz von qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen. Vorrangiges Bestellprinzip ist die Online-Bestellung auf Basis der Bestandsnachweise (einschließlich Verfügbarkeitskontrolle) des Bibliotheksverbundes Bayern. Für die Online-Fernleihe benötigen die Bibliotheken die Zulassung der Fachstellen und des Bibliotheksverbundes Bayern.

2.2 

Bibliotheken, die über keine elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten verfügen, richten ihre Bestellungen per Leihschein an die für sie zuständigen Fachstellen. Für den Bereich der kommunalen öffentlichen Bibliotheken ist dies die Landesfachstelle für das Öffentliche Bibliothekswesen an der Bayerischen Staatsbibliothek, für den Bereich der kirchlichen öffentlichen Büchereien sind dies die zuständigen Fachstellen der kirchlichen Verbände.

2.3 

Die am Bayerischen Leihverkehr teilnehmenden Büchereien und Bibliotheken sind verpflichtet, die Richtlinien zur Regelung des regionalen Leihverkehrs und sonstige ergänzende Bestimmungen einzuhalten.

2.4 

Der Aufbau regionaler Bestandsverzeichnisse öffentlicher Bibliotheken soll gefördert werden, um längerfristig auch diese Bestände für den regionalen Leihverkehr nutzen zu können.