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Text gilt ab: 04.02.2020

5. Kenntnisse in Latein oder in einer modernen Fremdsprache (Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Kenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2, 3 oder 4,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“
aa)
nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in Latein als erste oder zweite Fremdsprache oder nach zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in Latein als dritte Fremdsprache,
bb)
nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der modernen Fremdsprache als erste Fremdsprache und zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht als zweite Fremdsprache. Im Pflichtunterricht der dritten Fremdsprache im achtjährigen Gymnasium nach einem Jahr, im neunjährigen Gymnasium in den Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch nach einem Jahr, in Russisch nach zwei Jahren und in Chinesisch nach drei Jahren; eine nichtlehrplanmäßige moderne Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend wie eine zweite Fremdsprache berücksichtigt,
d)
durch eine Feststellungsprüfung an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 7 bei der ersten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 8 bei der zweiten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 10 (im G8: 9) bei der dritten Fremdsprache oder am Ende der Jahrgangsstufe 12 (im G8: 11) bei einer spät beginnenden Fremdsprache, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
e)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
f)
durch ein Jahreszeugnis der 9. Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Französisch oder im Fach Spanisch bzw. durch ein Jahreszeugnis der 7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
g)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Ersten Fremdsprache (Hauptsprache),
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
Kenntnisse in Latein setzen die Fähigkeit voraus, Texte, wie sie üblicherweise am Ende der Spracherwerbsphase in den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.