Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008

2. Begünstigter Personenkreis

2.1 

Musikalisch besonders begabte Jugendliche, die in Bayern seit mindestens einem Jahr wohnen, können insbesondere dann durch staatliche Beihilfen gefördert werden, wenn sie durch die Lage des elterlichen Wohnortes oder aufgrund anderer Umstände gehindert wären, ihre musikalische Begabung weiter zu entwickeln.

2.2 

Es muss eine besondere musikalische Begabung nachgewiesen werden durch
a)
hervorragende Teilnahme an Wettbewerben (z.B. Jugend musiziert, Mindestanforderung 1. Preis Regionalwettbewerb, 2. Preis Landeswettbewerb oder vergleichbare Wettbewerbe)
b)
oder zwei qualifizierte Fachgutachten, wovon eines von einer unabhängigen Stelle sein muss, z.B. vom Leiter bzw. der Leiterin oder des Dozenten bzw. der Dozentin eines Landesorchesters, an einer Hochschule, Konservatorium oder einer vergleichbaren musikalischen Berufsausbildungsstätte.

2.3 

Es muss ein Nachweis geführt werden, dass eine staatliche Förderung unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erziehungsberechtigten und des Jugendlichen notwendig ist, um die musikalische Begabung weiterentwickeln zu können.