Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008

1. Allgemeines

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) im Wege der Festbetragsfinanzierung Zuwendungen zur gezielten Förderung musikalisch herausragend begabter Jugendlicher, soweit Eigenmittel und sonstige Förderungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.