Inhalt

Text gilt ab: 17.07.2007

5. Aufgaben und Pflichten der Kommissionsmitglieder

5.1 

Der Vorsitzende der Lehrplankommission ist für die Planung, Organisation und Durchführung der Lehrplanarbeit im Rahmen der festgelegten Aufgaben und eines Arbeits- und Zeitplans verantwortlich. Er stellt die schulartübergreifende, fächerübergreifende und fächerverbindende Abstimmung der Inhalte sicher. Er sorgt dafür, dass die Niederschriften zu den Sitzungen der Lehrplankommission dem Staatsministerium auf dem Dienstweg rechtzeitig vorgelegt werden.

5.2 

Die Mitglieder der Lehrplankommissionen sind verpflichtet,
an den Sitzungen der jeweiligen Lehrplankommission teilzunehmen,
Ergebnisniederschriften zu führen,
die einschlägige Literatur aufzuarbeiten und Arbeitspapiere zu erstellen,
nach Möglichkeit die Erprobung von Lehrplanelementen zu übernehmen oder zu betreuen,
bei der Einführung eines Lehrplans mitzuwirken.

5.3 

Über die Verhandlungen der Lehrplankommission haben alle Mitglieder und die zu den Sitzungen hinzugezogenen Berater Vertraulichkeit zu wahren; Ergebnisse können bei Bedarf weitergegeben werden.

5.4 

Die Mitarbeit in einer Lehrplankommission ist bei Lehrern staatlicher Schulen Dienstaufgabe.