Inhalt

Text gilt ab: 17.07.2007

4. Dauer der Mitgliedschaft

4.1 

Die Mitglieder werden in der Regel für die Dauer der Tätigkeit der Lehrplankommission berufen.

4.2 

Ein Mitglied kann in begründeten Fällen auf eigenen Wunsch mit Zustimmung des Staatsministeriums vorzeitig, in der Regel aber nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres, ausscheiden.

4.3 

Mitglieder der Lehrplankommissionen können vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus – in der Regel auf Vorschlag des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung – aus triftigen Gründen jederzeit abberufen werden.