Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2007

4. Art, Umfang und Verwendung der Förderung

4.1 

Den Fachhochschulen werden als Bonusprämie zusätzliche Ausgabemittel zugewiesen.

4.2 

Die Bonusprämie wird in folgender Höhe gewährt:
FuE-Aufträge, deren Bemessungsgrundlage 2.500 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert (Ausschluss von Bagatellförderung).
Für denjenigen Teil der Bemessungsgrundlage, der
25.000 Euro nicht überschreitet, beträgt der Fördersatz 20%;
zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro liegt, beträgt der Fördersatz 10%;
50.000 Euro überschreitet, beträgt der Fördersatz 5%.
Die Höhe der Bonusprämie ist auf maximal 50.000 Euro je FuE-Auftrag begrenzt.

4.3 

Bemessungsgrundlage für die Bonusprämie ist das Entgelt (ohne Umsatzsteuer), das der Fachhochschule für den jeweiligen FuE-Auftrag tatsächlich bezahlt wird.
Vergütungen, die im Rahmen des Projekts für Zusatzleistungen in Nebentätigkeit oder für eine Beteiligung Dritter als Subunternehmer gewährt werden, bleiben außer Ansatz. Sachleistungen (z.B. Laborgeräte), die vom Auftraggeber zur Durchführung des FuE-Auftrags zur Verfügung gestellt werden und in das Eigentum der Fachhochschule übergehen, können bis zu einem Zeitwert von maximal 25.000 Euro berücksichtigt werden; Sachleistungen mit einem Zeitwert von weniger als 2.500 Euro werden nicht berücksichtigt.
Bei langfristigen Projekten ist die Bemessungsgrundlage das berücksichtigungsfähige Entgelt (ohne Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Antragstellung.

4.4 

Die Fachhochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage oder sonstige für die Förderung maßgebliche Umstände unverzüglich mitzuteilen. Eine entsprechende Minderung oder Rückforderung der Bonusprämie bleibt vorbehalten.

4.5 

Die Bonusprämie wird ohne Rechtsanspruch und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Maßgeblich für die Zuordnung zu Programmjahren sind die Eingänge der für die Feststellung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Zahlungen bzw. Sachleistungen bei der Fachhochschule.

4.6 

Die Bonusprämie wird der Fachhochschule zur freien Verwendung für Zwecke des Wissens- und Technologietransfers unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Ausgabemittel können sowohl zur Bestreitung laufender oder einmaliger Sachaufwendungen (ohne Baumaßnahmen, HGr 7) als auch für die Vergütung befristet beschäftigten Personals verwendet werden. Die zusätzlichen Ausgabemittel sind jeweils bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Zuweisung der Ausgabemittel an die Fachhochschule folgt, zu verwenden.