Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2007

5. Verfahren

5.1 

Bonusprämien sind unter Verwendung des Formulars nach Anlage 1 beim Staatsministerium zu beantragen.

5.2 

Der Antrag ist jeweils zum 15. Februar und zum 15. August für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr zu stellen. Förderanträge müssen spätestens zum übernächsten Anforderungstermin gestellt werden, der auf den für das Entstehen des Förderanspruchs maßgeblichen Zahlungs- bzw. Leistungseingang folgt. Bei langfristigen Projekten müssen Förderanträge spätestens zum zweiten Anforderungstermin des dritten Jahres ab Beginn des FuE-Auftrags gestellt werden. Das Staatsministerium ist über langfristige FuE-Aufträge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.

5.3 

Die Höhe der jeweiligen Bemessungsgrundlage stellt die Fachhochschule an Hand der eingehenden Zahlungen fest. Mit der Antragstellung bestätigt die Fachhochschule das Vorliegen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Fördervoraussetzungen.

5.4 

Das Staatsministerium prüft die Anträge der Fachhochschulen und weist die zusätzlichen Ausgabemittel zur Bewirtschaftung zu.

5.5 

Das Staatsministerium hat jederzeit das Recht zur Einsicht und Prüfung der Unterlagen; Art. 88 ff. Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) bleiben unberührt.