Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

3. 

Der mittlere Schulabschluss wird außerdem nachgewiesen durch

3.1 

das Abschlusszeugnis der ehemaligen Freiwilligen 10. Klasse der Hauptschule (Schulversuch gemäß Bekanntmachung vom 16. Februar 1994 (KWMBl I S. 70); Art. 7 Abs. 8 Satz 2 BayEUG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 352)),

3.2 

das von einer Berufsschule oder einer Berufsfachschule ausgestellte Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss für Absolventen, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 1994 abgeschlossen und die bis dahin geltenden Zuerkennungsvoraussetzungen für diesen Abschluss erworben haben,

3.3 

das Zeugnis der Fachschulreife einer Berufsaufbauschule.