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Text gilt ab: 01.08.2019

5. 

Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 BayEUG gelten allgemein als gleichwertig einem in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Zeugnis

5.1 

das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I eines Abendgymnasiums mit Vorrückungserlaubnis in Jahrgangsstufe II,

5.2 

das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I eines Kollegs mit Vorrückungserlaubnis in Jahrgangsstufe II,

5.3 

das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums in Verbindung mit der Bescheinigung eines Gymnasiums (bis 1992 eines Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, von 1993 bis 2004 eines Ministerialbeauftragten für die Realschulen) über die erfolgreich abgelegte Besondere Prüfung (§ 98 der Gymnasialschulordnung),

5.4 

das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums in Verbindung mit der Bescheinigung eines Abendgymnasiums (bis 1992 eines Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, von 1993 bis 2004 eines Ministerialbeauftragten für die Realschulen) über die erfolgreich abgelegte Besondere Prüfung (§ 98 der Gymnasialschulordnung),

5.5 

das Zeugnis eines Abendgymnasiums über den Ausbildungsabschnitt III/2, wenn in allen nach § 26 der Schulordnung für die Abendgymnasien in Bayern (AGSO) in der bis zum 31. Juli 2009 gültigen Fassung verpflichtend zu belegenden Fächern im Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt III/2 jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erzielt wurden,

5.6 

die Bestätigung eines Gymnasiums über die in Jahrgangsstufe 11 bestandene Probezeit in Verbindung mit dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bei Vorrücken auf Probe gemäß § 63 der Gymnasialschulordnung bzw. dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 bei Vorrücken auf Probe gemäß § 66 der Gymnasialschulordnung oder dem Zwischenzeugnis bzw. Ausbildungsabschnittszeugnis der Jahrgangsstufe 11 bei Eintritt nach bestandener Aufnahmeprüfung sowie die Bestätigung eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs über die in Jahrgangsstufe II bestandene Probezeit in Verbindung mit dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I bei Vorrücken auf Probe gemäß § 63 der Gymnasialschulordnung oder dem Zwischenzeugnis bzw. Ausbildungsabschnittszeugnis der Jahrgangsstufe II bei Eintritt nach bestandener Aufnahmeprüfung gemäß § 32a Abs. 2 der Gymnasialschulordnung,

5.7 

die Bescheinigung eines Gymnasiums über die erfolgreich abgelegte Feststellungsprüfung nach dem Leistungsstand der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, ausgestellt bis einschließlich 1993 (§ 88 der Gymnasialschulordnung in der bis zum 31. Juli 1993 gültigen Fassung),

5.8 

das Abschlusszeugnis des Realschullehrgangs an einer Bundeswehrfachschule gemäß Bekanntmachung vom 7. Dezember 1967 (KMBl S. 783) in Verbindung mit der Urkunde gemäß Anlage 2 zur Bekanntmachung,

5.9 

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Jahrgangsstufe 5 der Höheren Schule an einer Europäischen Schule,

5.10 

das Abschlusszeugnis einer mindestens einjährigen bayerischen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung,

5.11 

ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I des Kollegs in Verbindung mit der Bescheinigung eines Gymnasiums (bis 2004 eines Ministerialbeauftragten für die Realschulen) über die erfolgreich abgelegte Besondere Prüfung (§ 98 der Gymnasialschulordnung),

5.12 

das Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt II/2 des Kollegs, das für alle gemäß § 26 KSO in der bis zum 31. Juli 2009 gültigen Fassung verpflichtend zu belegenden Fächer jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung ausweist,

5.13 

der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den ersten Feststellungsprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Telekollegs nach Besuch eines verpflichtenden Vorkurses und des ersten Trimesters des Telekollegs in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung,

5.14 

das Zeugnis über eine nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HandwO) mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung,

5.15 

das Zeugnis einer bayerischen Industrie- und Handelskammer oder einer bayerischen Handwerkskammer über eine der nachstehend genannten erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfungen gemäß §§ 53, 54 BBiG und §§ 42, 42a HandwO:
a)
Betriebswirt des Handwerks/Betriebswirtin des Handwerks
b)
(Geprüfter) Bilanzbuchhalter/(Geprüfte) Bilanzbuchhalterin
c)
Fachkaufmann/Fachkauffrau der verschiedenen Richtungen
d)
Fachwirt/Fachwirtin der verschiedenen Richtungen
e)
Geprüfter Handelsassistent/Geprüfte Handelsassistentin
f)
Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin
g)
Verkaufsleiter/Verkaufleiterin im Nahrungsmittelhandwerk
h)
(Geprüfter) Wirtschaftsassistent/(Geprüfte) Wirtschaftsassistentin
i)
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin,

5.16 

das Zeugnis der Landesanstalt für Landwirtschaft, der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau oder eines Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft über eine der nachstehend genannten erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfungen gemäß §§ 53, 54 BBiG:
a)
Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/
Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
b)
Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Rechnungswesen
c)
Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Besamungswesen
d)
Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege und Baumsanierung
e)
Fachwirt/Fachwirtin Head – Greenkeeper
f)
Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion
g)
Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Erneuerbare Energien - Biomasse,

5.17 

das 1972 oder später ausgestellte Abschlusszeugnis eines Grundausbildungslehrgangs für Sozialberufe, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (u. a. zweijährige Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin und geprüften Hauswirtschaftsgehilfin, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses mindestens 2,50),

5.18 

das Abschlusszeugnis der neuen Schularten im Sekundarbereich I, die in Sachsen als Mittelschule, im Saarland und in Sachsen-Anhalt als Sekundarschule, in Thüringen als Regelschule und in Rheinland-Pfalz als Regionalschule (Schulversuch) bezeichnet werden, wenn im Zeugnis der Realschulabschluss bescheinigt ist (Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 25./26. Juni 1992),

5.19 

das Zeugnis einer außerbayerischen Hauptschule über den mittleren Schulabschluss, das auf der Grundlage der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I nach Abschluss der Vereinbarung erworben wurde,

5.20 

das Abschlusszeugnis einer integrierten Gesamtschule, das der Rahmenvereinbarung für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen an integrierten Gesamtschulen vom 27./28. Mai 1982 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. Mai 1984 (KMBl I S. 293); hier vor allem Nr. 5.6) oder den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz vom 11. Oktober 1972 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Januar 1973 (KMBl S. 101)), vom 24. Juni 1977 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. Februar 1978 (KMBl I S. 45)) oder vom 2./3. Dezember 1993 entspricht,

5.21 

das Abschlusszeugnis einer außerbayerischen Berufsschule, das auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Abschluss der Berufsschule vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1997 den mittleren Schulabschluss verleiht (Nr. 3.2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz),

5.22 

das Versetzungszeugnis in die 11. Klasse einer Oberschule der ehemaligen DDR,

5.23 

das Abschlusszeugnis einer Mittelschule (oder „10-Klassen-Schule“) der ehemaligen DDR,

5.24 

das Abschlusszeugnis der 10-klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR,

5.25 

das Abschlusszeugnis einer außerbayerischen Berufsfachschule, das auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Berufsfachschulen vom 28. Februar 1997 den mittleren Schulabschluss verleiht und nach Abschluss der Vereinbarung erworben wurde,

5.26 

das vor 1997 erworbene Abschlusszeugnis einer außerbayerischen zweijährigen Berufsfachschule, die aufbauend auf der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und die vorher erworbene allgemeine Bildung (u. a. in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache) erweitert, wenn das Zeugnis nach dem Schulrecht des betreffenden Landes den mittleren Schulabschluss verleiht,

5.27 

das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss der Mittelschule Kleinwalsertal.